Wohlstand oder Rente private Vorsorge

 

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten für Ihre private Altersvorsorge.

Neben dem sogenannten 3-Schichten-System gibt viele alternative Geldanlagenmöglichkeiten.

Im Fokus stehen dabei Ihre Wünsche und Ziele mit Ausnutzung der staatlichen Förderungen.

Welche Möglichkeiten der Vorsorge nutzen Sie bereits?
Wie können Sie diese sinnvoll ergänzen?

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Ich erstelle für Sie das optimale Finanz- oder Vorsorgekonzept: Maßgeschneidert für Ihren Bedarf, mit besseren Leistungen, günstigeren Tarifen und höheren Renditen.

Der Aufbau des Altersvorsorgesystems ist das 3-Schichten-System.

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Leistungen sind sowohl als Rente als auch als einmalige Kapitalzahlung möglich. Für Rentenzahlungen gilt die günstige Ertragsanteilbesteuerung. Bei Kapitalisierung sind die Erträge steuerpflichtig.
Die Erträge werden nur zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag mind. 12 Jahre läuft und die Kapitalisierung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für Neuverträge ab 2012: vollendetes 62. Lebensjahr) erfolgt.
Leistungen im Todesfall sind sowohl als Rente als auch als einmalige Kapitalzahlung möglich. Eine Todesfallsumme kann vereinbart werden. Leistungen sind auch an ´sonstige Dritte´ möglich.
Kapitalleistungen ´wegen Todes´ werden steuerfrei ausbezahlt.
Verträge sind in Bezug auf Beitragshöhe, Laufzeit, Bezugsrecht etc. frei gestaltbar. Beleihung, Abtretung und Rückkauf sind möglich.
Nicht geförderte private Lebens- und Rentenversicherungen sind vor Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II zu verwerten (Bürgergeld). Der sog. Grundfreibetrag und - bei vertraglicher Vereinbarung (Verwertungsausschluss) - ein gesonderter Altersvorsorgefreibetrag können geltend gemacht werden.

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Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich Rentenleistungen zugesagt.
Eine Kapitalabfindung im Erlebens- wie im Todesfall ist - bei voller Steuerpflicht - möglich. Leistungen - ob als Rente
oder als Kapitalzahlung - sind für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig zur Kranken- und
Pflegeversicherung der Rentner (KVdR).
Hinterbliebene im Sinne des BetrAVG sind: der Ehepartner, die (waisenrentenberechtigten) Kinder, der in häuslicher
Gemeinschaft lebende Lebenspartner.
Erlebensfallleistungen können i.d.R. erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
(für Neuverträge ab 2012: vollendetes 62. Lebensjahr) beansprucht werden.
Verträge der betrieblichen Altersversorgung werden als sog. ´Schonvermögen´ nicht auf die Höhe des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld II angerechnet (Bürgergeld).

 

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Riesterverträge bieten lebenslange Rentenzahlungen. Das angesparte Kapital kann zu 30% als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt werden. Wie die Rentenzahlung ist auch die Teilkapitalisierung voll steuerpflichtig.
Die Auszahlung des Vertragsguthabens im Todesfall ist möglich. Die staatlichen Förderungen müssen in diesem
Falle zurückgezahlt werden. Alternativ kann das angesparte Kapital - förderunschädlich - auf einen eigenen
Riestervertrag des Ehepartners übertragen werden (Altersrente für den Hinterbliebenen). Falls nicht vorhanden, kann
für den Ehepartner ein Riestervertrag eigens zu diesem Zwecke abgeschlossen werden.
Riesterverträge sehen Rentenzahlungen frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
(für Neuverträge ab 2012: vollendetes 62. Lebensjahr) vor.
Eine frühere Inanspruchnahme von Leistungen ist zwar möglich - allerdings müssen die staatlichen Förderungen
dann zurückgezahlt werden.
Riesterverträge werden als sog. ´Schonvermögen´ nicht auf die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II
angerechnet (Bürgergeld).
Eine Verlagerung des Wohnsitzes ins außereuropäische Ausland gilt als förderschädlich. Zulagen und evtl.
Steuerersparnisse müssen zurückgezahlt werden. Die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ist dagegen nicht
förderschädlich, sofern der Wohnsitz ins EU-/EWR-Ausland verlegt wird.

 

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Analog zur gesetzlichen Rentenversicherung sieht die Basisrente ausschließlich die Zahlung einer Rente vor.
Eine Kapitalabfindung ist grundsätzlich nicht möglich - weder im Erlebens-, noch im Todesfall.
Für Hinterbliebene können bei entsprechender Vertragsgestaltung Rentenzahlungen vereinbart werden.
Als Hinterbliebene gelten ausschließlich der Ehepartner und (waisenrentenberechtigte) Kinder.
Rentenzahlungen sind frühestens ab vollendetem 60. Lebensjahr (für Neuverträge ab 2012: vollendetes 62.
Lebensjahr) möglich. Ansprüche aus der Basisrente dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder
kapitalisierbar sein.
Basisrentenverträge werden als sog. ´Schonvermögen´ nicht auf die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II
angerechnet (Bürgergeld).

Weitere Anlagemöglichkeiten sind

  • Geldwerte (Festgeld, Kontoguthaben, Aktien, Fondes und Kapital-Lebensversicherungen)
  • Immobilien (Private Immobilie, Gewerbeimmobilie, Vermietungsobjekt, Grundstück)
  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium)

Ihre Ansprechpartner

Jörg Wallbruch
Jörg Wallbruch

Angela Keller
Angela Keller

Doris Gössinger
Doris Gössinger

Philip Schröder
Philip Schröder

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Über uns – uns was wir für Sie tun können

Unser Fokus liegt auf der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für Unternehmen sowie der Anlageberatung.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist uns eine rechtssichere Umsetzung wichtig, die wir durch eine anwaltliche Versorgungsordnung mit einer ausführlichen Beratungsdokumentation erreichen.
Zusatznutzen bei der bAV sind renditestarke Lösungen für Ihre Mitarbeiter.

Bei der Anlageberatung konzentrieren wir uns auf den wissenschaftlichen Investment Ansatz des passiven Investierens.

Unsere Investment-Philosophie beruht auf Erkenntnissen von über 60 Jahren Kapitalmarktforschung.
Außerdem beraten wir Sie auch gerne in weiteren Sachwertanlagen, wie Edelmetallen.
Darüber hinaus überprüfen wir Ihre bestehenden Vorsorgeverträge wie z.B. Lebens- und Rentenversicherungen auf Kosten, Rendite und Rechtssicherheit.

Adresse

Wirtschaftsberatung Wallbruch GmbH
Jörg Wallbruch
Christian-Kremp-Straße 10a
35578 Wetzlar
Tel.: 06441/44 42-014
Fax: 06441/44 42-016

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